§ 20Paragraph 20,
Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.