Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 25, Fassung vom 20.09.2024

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 25

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

12.07.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 25,

Mandats- und Amtsverlust

  1. Absatz einsEin Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenn
    1. Litera a
      nachträglich bekannt wird, dass es die Unionsbürgerschaft nicht innehatte oder diese nachträglich verliert oder
    2. Litera b
      nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, TGWO 1994 ausgeschlossen hätte.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn
    1. Litera a
      nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, oder Paragraph 9, Absatz 3, TGWO 1994 ausgeschlossen hätte,
    2. Litera b
      das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird,
    3. Litera c
      sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigert, das Mandat auszuüben; als Weigerung der Ausübung des Mandates gilt ein dreimaliges aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
  3. Absatz 3Verliert der Bürgermeister oder ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder eines Ausschusses sein Mandat, so tritt damit auch der Verlust des Amtes ein.
  4. Absatz 4Wird ein Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes als Mitglied der Landesregierung angelobt, so tritt im Zeitpunkt der Angelobung der Amtsverlust ein.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter oder ein weiteres Mitglied des Gemeindevorstandes des Amtes für verlustig erklären, wenn sie in dem vom Land übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden sind und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet haben. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird dadurch nicht berührt.

Im RIS seit

12.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2022

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40042516