Landesrecht konsolidiert Tirol: Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 24, tagesaktuelle Fassung

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler § 24

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 158/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 24,

Zusammensetzung der Ausschüsse, längere Verhinderung von Mitgliedern

  1. Absatz einsDer Gemeinderat kann
    1. Litera a
      Ausschüsse nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, und
    2. Litera b
      für einzelne Bereiche der Verwaltung ständige Ausschüsse oder nicht ständige Ausschüsse
    einrichten. Der Gemeinderat setzt auch die Anzahl der Ausschussmitglieder fest. Für die Funktionsperiode der Ausschüsse nach Litera a und der ständigen Ausschüsse nach Litera b, gilt Paragraph 27, Absatz eins,
  2. Absatz 2Die Mitglieder und allfällige Ersatzmitglieder der Ausschüsse werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Gemeinderates gewählt. In den Überprüfungsausschuss und in Ausschüsse nach Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, dürfen nur Mitglieder des Gemeinderates gewählt werden.
  3. Absatz 2 aIst ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt Paragraph 79, Absatz eins und 2 TGWO 1994 sinngemäß.
  4. Absatz 3Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
  5. Absatz 4Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse weiters Personen als Mitglieder (Ersatzmitglieder) mit beratender Stimme wählen, die über besondere Sachkenntnisse im betreffenden Verwaltungsbereich verfügen oder die den betroffenen Bevölkerungsgruppen, wie insbesondere Jugendliche, Frauen, Senioren oder Behinderte, angehören. Gehören einem Ausschuss derartige Personen nicht an, so können sie nach Bedarf zur Beratung beigezogen werden.
  6. Absatz 5Der Ausschuss hat in der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen. Die konstituierende Sitzung ist vom Bürgermeister einzuberufen und bis zur Wahl des Obmannes zu leiten. Erhält keine Person im jeweils ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied des Ausschusses zu ziehen ist.

Im RIS seit

22.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40046603