(3)Absatz 3Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse, mit Ausnahme des Überprüfungsausschusses, als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.