1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele des Gesetzes
Dieses Gesetz hat zum Ziel, breiten Kreisen der Bevölkerung eine musikalische Ausbildung zu ermöglichen, besonders begabte Schüler auf den Besuch musikalischer Lehreinrichtungen höherer Stufe vorzubereiten und das gemeinsame Musizieren zu fördern.