Landesrecht konsolidiert Tirol: Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 32, tagesaktuelle Fassung

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler § 32

Kurztitel

Grundverkehrsgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 61/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

02.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Text

Paragraph 32,

Zulässigkeit der Grundbuchseintragung

  1. Absatz einsEin Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4,, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
    1. Litera a
      bei einem Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer die entsprechende rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 24, Absatz eins, oder Paragraph 25, Absatz eins ;,
    2. Litera b
      bei einem Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück bzw. an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, das nach Paragraph 14 a, Absatz eins, einer Erklärungspflicht unterliegt, die entsprechende Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz eins, oder 2;
    3. Litera c
      bei einem Rechtserwerb an einem Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, der nach Paragraph 14 a, Absatz 2, von der Erklärungspflicht ausgenommen ist, im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera a, den entsprechenden Bescheid nach Paragraph 13, Absatz 3, Litera a, oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 oder im Fall des Paragraph 14 a, Absatz 2, Litera b, eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstücks;
    4. Litera d
      bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück außer an einem bebauten Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde, wenn der Rechtserwerb einer Erklärungspflicht nach Paragraph 14 a, Absatz eins, unterliegt,
      1. Ziffer eins
        eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2,, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, wobei dies nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum gilt, sowie
      2. Ziffer 2
        bei
        1. Sub-Litera, a, a
          österreichischen Staatsbürgern oder Personen, die österreichischen Staatsbürgern nach Paragraph 3, Absatz eins, oder 3 gleichgestellt sind, der Nachweis über die Staatsangehörigkeit oder
        2. Sub-Litera, b, b
          österreichischen juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften die für die Beurteilung des Vorliegens dieser Eigenschaft erforderlichen Nachweise, wobei Paragraph 23, Absatz 2, Litera c, sinngemäß gilt, oder
        3. Sub-Litera, c, c
          juristischen Personen oder sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften, die österreichischen juristischen Personen bzw. sonstigen rechtsfähigen Personengemeinschaften gleichgestellt sind, die für die Beurteilung des Vorliegens der Gleichstellung im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, oder 3 erforderlichen Nachweise, wie insbesondere, dass sie nach dem Recht eines EU Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines sonst staatsvertraglich begünstigten Staates gegründet wurden und dass sie ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem dieser Staaten haben;
    5. Litera e
      im Fall des Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz die Bieterbewilligung oder eine der im Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz genannten Bestätigungen.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht, wenn
    1. Litera a
      der Rechtserwerb nach Paragraph eins, Absatz 3, nicht diesem Gesetz unterliegt;
    2. Litera b
      der Verbücherung ein rechtskräftiger Zuschlag oder ein rechtskräftiger Beschluss über die Annahme eines Überbotes zugrunde liegt;
    3. Litera c
      der Verbücherung ein Einantwortungsbeschluss nach Paragraph 178, des Außerstreitgesetzes oder eine Amtsbestätigung nach Paragraph 186, Absatz eins, des Außerstreitgesetzes zugrunde liegt, worin festgehalten ist, dass der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört.
  3. Absatz 3Das originär erworbene Eigentum an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück mit Ausnahme jenes durch Zuschlag darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch eine Bestätigung nach Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz beigeschlossen ist.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bestätigung des Bürgermeisters nach Absatz eins, Litera c und d Ziffer eins und der Nachweise nach Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, zu erlassen.

Im RIS seit

02.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2024

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

LTI40050739

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/61/P32/LTI40050739