Landesrecht konsolidiert Tirol: Schischulgesetz 1995, Tiroler § 2, Fassung vom 19.07.2019

Schischulgesetz 1995, Tiroler § 2

Kurztitel

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

7050 Schischule

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen vom Geltungsbereich

  1. Absatz einsDieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen
    1. Litera a
      des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,
    2. Litera b
      des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Artikel 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,
    3. Litera c
      einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,
    4. Litera d
      des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn
      1. Ziffer eins
        eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und
      2. Ziffer 2
        weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
  2. Absatz 2Für die Ausübung von Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, im Fall des Absatz eins, Litera d, gelten jedoch Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 5 und 6 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10000183

Dokumentnummer

LTI40029380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1995/15/P2/LTI40029380