(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für Stiftungen (§ 2 Abs. 1) und Fonds (§ 2 Abs. 2), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.Dieses Gesetz gilt für Stiftungen (Paragraph 2, Absatz eins,) und Fonds (Paragraph 2, Absatz 2,), die nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen.