Landesrecht konsolidiert Tirol: Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 5, Fassung vom 16.02.2018

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 5,

Stiftungssatzung

Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:

  1. Litera a
    die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,
  2. Litera b
    den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,
  3. Litera c
    den näher bestimmten Zweck der Stiftung,
  4. Litera d
    die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,
  5. Litera e
    Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,
  6. Litera f
    die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,
  7. Litera g
    Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,
  8. Litera h
    Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,
  9. Litera i
    die Beschlusserfordernisse,
  10. Litera j
    Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40023887

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/26/P5/LTI40023887