Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.06.2008
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Index
4700 Fonds, Stiftung
Text
§ 5Paragraph 5,
Stiftungssatzung
Die Stiftungssatzung ist in dreifacher Ausfertigung vorzulegen und hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Stiftung, der der Zusatz „Stiftung“ beizufügen ist,
den Sitz der Stiftung, der in Tirol liegen muss, sowie eine Zustelladresse im Inland,
den näher bestimmten Zweck der Stiftung,
die detaillierte Beschreibung des Stammvermögens der Stiftung,
Angaben über die Verwendung der Erträge des Stammvermögens, den durch die Stiftung begünstigten Personenkreis, die Vorgangsweise bei der Zuerkennung von Stiftungserträgen sowie die Voraussetzungen, unter denen allenfalls Erträge dem Stammvermögen zugeführt werden können,
die Bezeichnung der Stiftungsorgane und Bestimmungen über deren Bestellung, Funktionsdauer, Ausscheiden und Abberufung,
Bestimmungen über die Aufgaben der Stiftungsorgane und deren Geschäftsgang,
Bestimmungen über die Vertretung der Stiftung durch den Stiftungsvorstand,
die Beschlusserfordernisse,
Bestimmungen über die Verwendung des bei einer Auflösung der Stiftung noch vorhandenen Vermögens.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Gesetzesnummer
10000056
Dokumentnummer
LTI40023887