Landesrecht konsolidiert Tirol: Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 6, tagesaktuelle Fassung

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler § 6

Kurztitel

Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 26/2008 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 138/2019

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

4700 Fonds, Stiftung

Text

Paragraph 6,

Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane

  1. Absatz einsDer Vorschlag für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane hat zu enthalten:
    1. Litera a
      bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Adresse, bei juristischen Personen ihre Bezeichnung und ihren Sitz sowie den Vor- und Familiennamen der zu ihrer Vertretung berufenen Organe,
    2. Litera b
      die Angabe der Funktion, in die die Personen bestellt werden sollen,
    3. Litera c
      eine eigenhändig unterfertigte Erklärung der zu bestellenden Personen, dass sie mit der Bestellung einverstanden sind.
  2. Absatz 2Die vorgeschlagenen Personen müssen zur Wahrnehmung der jeweiligen Funktion geeignet sein. Natürliche Personen müssen überdies volljährig und im Hinblick auf die Erfüllung ihrer Aufgaben entscheidungsfähig sein.

Im RIS seit

09.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10000056

Dokumentnummer

LTI40043352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/26/P6/LTI40043352