Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dienstvorschrift für Sprengelärzte
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 8/1953
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1953
Außerkrafttretensdatum
Index
9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte
Text
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDer Sprengelarzt ist das Fachorgan der Gemeinden seines Sprengels für alle diese auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesenen Aufgaben.
(2)Absatz 2Als solcher ist er von den Gemeinden des Sprengels in allen gesundheitlichen Angelegenheiten beizuziehen.
(3)Absatz 3Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, von sich aus allen sanitären Belangen in den Gemeinden seines Sprengels seine dauernde Aufmerksamkeit zuzuwenden. Von festgestellten Mißständen hat er unverzüglich der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu machen und hiebei die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug ist der Sprengelarzt berechtigt, selbständig die zur Abstellung sanitärer Übelstände erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er hat jedoch der zuständigen Gemeinde hievon zur nachträglichen Genehmigung in jedem Falle Mitteilung zu machen.
(4)Absatz 4In jenen Sanitätssprengeln, für die mehr als ein Sprengelarzt bestellt ist, hat der dienstältere Sprengelarzt die Oberleitung des sprengelärztlichen Dienstes zu besorgen. Im übrigen ist der Wirkungskreis tunlichst territorial abzugrenzen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2016
Gesetzesnummer
10000015
Dokumentnummer
LTI12000220
Alte Dokumentnummer
N3195316580L