Landesrecht konsolidiert Tirol: Dienstvorschrift für Sprengelärzte § 1, Fassung vom 13.01.2010

Dienstvorschrift für Sprengelärzte § 1

Kurztitel

Dienstvorschrift für Sprengelärzte

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1953

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1953

Außerkrafttretensdatum

Index

9400 Gemeindesanitätsdienst, Sprengelärzte

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDer Sprengelarzt ist das Fachorgan der Gemeinden seines Sprengels für alle diese auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Als solcher ist er von den Gemeinden des Sprengels in allen gesundheitlichen Angelegenheiten beizuziehen.
  3. Absatz 3Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, von sich aus allen sanitären Belangen in den Gemeinden seines Sprengels seine dauernde Aufmerksamkeit zuzuwenden. Von festgestellten Mißständen hat er unverzüglich der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu machen und hiebei die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug ist der Sprengelarzt berechtigt, selbständig die zur Abstellung sanitärer Übelstände erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er hat jedoch der zuständigen Gemeinde hievon zur nachträglichen Genehmigung in jedem Falle Mitteilung zu machen.
  4. Absatz 4In jenen Sanitätssprengeln, für die mehr als ein Sprengelarzt bestellt ist, hat der dienstältere Sprengelarzt die Oberleitung des sprengelärztlichen Dienstes zu besorgen. Im übrigen ist der Wirkungskreis tunlichst territorial abzugrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2016

Gesetzesnummer

10000015

Dokumentnummer

LTI12000220

Alte Dokumentnummer

N3195316580L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1953/8/P1/LTI12000220