Landesrecht konsolidiert Tirol: Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler § 7, Fassung vom 01.02.2025

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler § 7

Kurztitel

Nationalparkgesetz Hohe Tauern, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 103/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

5505 Nationalpark

Text

Paragraph 7

Bewilligungspflichtige Vorhaben in der Außenzone

  1. Absatz eins,In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
    1. Litera a
      der Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach Paragraph 2, Absatz eins, berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;
    2. Litera b
      die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter Litera a, fallen;
    3. Litera c
      der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
    4. Litera d
      Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;
    5. Litera e
      der Abbau von Mineralien und Versteinerungen;
    6. Litera f
      die Vornahme von Neuaufforstungen;
    7. Litera g
      jede erhebliche Lärmentwicklung;
    8. Litera h
      das Kampieren außerhalb von Campingplätzen.
  2. Absatz 2,Maßnahmen der üblichen, auf die naturräumlichen Gegebenheiten abgestimmten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung bedürfen keiner Bewilligung nach Absatz eins,

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10000127

Dokumentnummer

LTI12003416

Alte Dokumentnummer

N3199110327L