§ 1Paragraph eins,
Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz bezweckt im Interesse der Nachhaltigkeit, des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit den Fortbestand von Ökostromanlagen auf Basis fester Biomasse und auf Basis von Abfall mit hohem biogenem Anteil sicherzustellen.