§ 2Paragraph 2,
Kennzeichnung
Bei den oben angeführten öffentlichen Apotheken ist deutlich sichtbar der Hinweis auf die eigene Betriebszeit, die nächste diensthabende Apotheke sowie deren Bereitschaftsdienstzeiten im Bereich des Eingangs und der Nachtglocke gut lesbar und bei Dunkelheit beleuchtet anzubringen. Gleichermaßen hat ein Hinweis auf die Rufnummer „141“ des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen, um die Verfügbarkeit der Hausapotheken abrufen zu können.