Landesrecht konsolidiert Steiermark: BrauchtumsfeuerVO § 4, Fassung vom 19.04.2021

BrauchtumsfeuerVO § 4

Kurztitel

BrauchtumsfeuerVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 22/2011 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 112/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

8100 Smogalarm, Luftreinhaltung, Immission

Text

Paragraph 4,

Sicherheitsvorkehrungen

  1. Absatz einsDie Beschickung von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen darf ausschließlich mit trockenem, biogenem Material erfolgen. Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines Brauchtumsfeuers dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden. Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers verhindern, zB durch das Bereithalten geeigneter Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle.
  2. Absatz 2Es ist auf eine möglichst geringe Rauchentwicklung zu achten, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft zu vermeiden.
  3. Absatz 3Bei Brauchtumsfeuern müssen folgende Mindestabstände eingehalten werden:
    1. Ziffer eins
      50 m zu Gebäuden;
    2. Ziffer 2
      50 m zu öffentlichen Verkehrsflächen, sofern diese nicht ausschließlich land- und forstwirtschaftlichem Verkehr dienen oder keine verkehrssichernden Maßnahmen getroffen werden;
    3. Ziffer 3
      100 m zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen bzw. explosionsgefährdeten Gütern. Für solche Anlagen können von der örtlich zuständigen Behörde nach Maßgabe der Art und Betriebsmittel der Anlage im Einzelfall auch höhere Mindestabstände vorgesehen werden;
    4. Ziffer 4
      40 m zu Baumbeständen bzw. zu Wald.
  4. Absatz 4Brauchtumsfeuer sind zu beaufsichtigen und abschließend verlässlich zu löschen, sodass das Feuer auch durch heftige Windstöße nicht wieder entfacht werden kann.
  5. Absatz 5Bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen ist das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2011,

Im RIS seit

24.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2014

Gesetzesnummer

20001150

Dokumentnummer

LST40016360

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2011/22/P4/LST40016360