Landesrecht konsolidiert Steiermark: Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 1, Fassung vom 24.07.2024

Wohnbauförderungsgesetz 1993 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnbauförderungsgesetz 1993

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 25/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 106/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

24.07.2024

Abkürzung

Stmk. WFG 1993

Index

8300 Wohnbauförderung

Text

römisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Gegenstand

  1. Absatz eins,Das Land Steiermark fördert
    1. Ziffer eins
      die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
    2. Ziffer 2
      den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
    3. Ziffer 3
      die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
    4. Ziffer 4
      den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
  2. Absatz 2,Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und "Art".

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,

Im RIS seit

29.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20000948

Dokumentnummer

LST40020307

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1993/25/P1/LST40020307