I. Hauptstückrömisch eins. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Paragraph eins
Gegenstand
(1)Absatz eins,Das Land Steiermark fördert
die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
(2)Absatz 2,Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und "Art".
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2016,