Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 7, Fassung vom 04.05.2015

Steiermärkisches Gasgesetz 1973 § 7

Kurztitel

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1973 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

8280 Gas

Text

Paragraph 7,

Abnahme

  1. Absatz einsDer Besitzer einer neu hergestellten oder einer geänderten Gasanlage ist verpflichtet, diese vor der Inbetriebnahme darauf überprüfen zu lassen, ob sie den Bestimmungen dieses Gesetzes, bei bewilligungspflichtigen Anlagen auch den Bestimmungen der Bewilligung, entspricht. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Abnahmebefund festzuhalten. Dieser ist vom Besitzer der Anlage aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Der Besitzer der Gasanlage ist verpflichtet, die im Abnahmebefund allenfalls festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. Falls der Besitzer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt Paragraph 5, Absatz 2, sinngemäß. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist eine Zweitausfertigung des Abnahmebefundes vom Besitzer der Anlage der Behörde vorzulegen.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung und Ausstellung des Abnahmebefundes im Sinne des Absatz eins, sind befugt:
    1. Litera a
      Gasversorgungsunternehmen;
    2. Litera b
      Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse;
    3. Litera c
      Personen, die nach den jeweils geltenden gewerberechtlichen Bestimmungen zur Herstellung, Änderung und Instandsetzung der zu überprüfenden Gasanlage befugt sind.
  3. Absatz 3Ein Gasversorgungsunternehmen gemäß Absatz , Litera , darf nur die von ihm versorgten Gasanlagen überprüfen, und zwar nur dann, wenn ihm hiezu Organe mit ausreichenden Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2014

Gesetzesnummer

20000939

Dokumentnummer

LST40014933

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1973/54/P7/LST40014933