(3)Absatz 3Anträge nach Abs. 2Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178Paragraph 178, Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.