§ 16Paragraph 16,
Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
(1)Absatz einsFolgende Rechtsgeschäfte sind erklärungspflichtig:
die Übertragung des Eigentums,
die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes,
die Einräumung des Rechtes oder die Erteilung der Zustimmung, auf fremden Baugrundstücken ein Bauwerk zu errichten (§ 435Paragraph 435, ABGB),
die Bestandgabe von Baugrundstücken, sofern die Bestanddauer mehr als 20 Jahre beträgt oder der Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wird,
die Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder jede sonstige Überlassung, die der Benützerin/dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gibt wie einer Eigentümerin/einem Eigentümer oder einer/einem Dienstbarkeitsberechtigten, und
(Anm.:Anmerkung, entfallen)
(2)Absatz 2Abs. 1Absatz eins, gilt nicht für Rechtserwerbe von Todes wegen durch Personen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.
Anm.:Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2000,, LGBl. Nr. 44/2009Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2009,, LGBl. Nr. 67/2011Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2011,, LGBl. Nr. 47/2015Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,