§ 19Paragraph 19,
Zweitwohnsitze
Unter einem Zweitwohnsitz ist ein Wohnsitz zu verstehen, der ausschließlich oder überwiegend dem vorübergehenden Wohnbedarf zum Zwecke der Erholung oder Freizeitgestaltung dient.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,