Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 18, Fassung vom 16.08.2022

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 134/1993 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 47/2015

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

24.06.2015

Außerkrafttretensdatum

26.07.2023

Index

6800 Grundverkehr

Text

Paragraph 18,

Ausnahmen von der Erklärungspflicht

  1. Absatz einsEine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze betrifft, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
    2. Ziffer 2
      zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,
    3. Ziffer 3
      auf Grund eines Verfahrens nach Paragraph 13, des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach Paragraphen 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
    4. Ziffer 4
      im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach Paragraph 830, ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
    5. Ziffer 5
      im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden,
    6. Ziffer 6
      während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschränkungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
    7. Ziffer 7, Litera a
      zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
    8. Litera b
      zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten;
    9. Litera c
      zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
    übertragen werden.
  2. Absatz 2Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach Paragraph 16, erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
  3. Absatz 3Anträge nach Absatz 2, sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach Paragraph 178, Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2000,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,

Im RIS seit

24.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2023

Gesetzesnummer

20000924

Dokumentnummer

LST40018880

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1993/134/P18/LST40018880