Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 8, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 8

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.06.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 8,

Bestellung von Fischereiaufsichtsorganen

  1. Absatz einsJede Person, welche als Fischereiaufsichtsorgan tätig werden soll, ist hiefür auf Antrag der/des Fischereiberechtigten gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Aufsichtsorgangesetzes – StAOG zu bestellen. Es gelten die Bestimmungen des StAOG, sofern im Folgenden nichts Abweichendes geregelt wird.
  2. Absatz 2Voraussetzung für die Bestellung zum Fischereiaufsichtsorgan sind neben den in Paragraph 4, StAOG angeführten fachlichen Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      der Besitz einer gültigen Fischerkarte oder der Nachweis der fachlichen Eignung zur Ausstellung einer Fischerkarte gemäß Paragraph 9, Absatz 3, und
    2. Ziffer 2
      die Vorlage einer Bescheinigung des Landesfischereiverbandes über die Absolvierung eines Fischereiaufseherkurses mit positivem Single-Choice-Test (mindestens 80 % der Gesamtpunktezahl); ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Dieser Nachweis kann auch durch den erfolgreichen Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder die erfolgreiche Absolvierung einer gleichwertigen Ausbildung in der Steiermark, in einem anderen Bundesland oder im Ausland erbracht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich vor der Bestellung durch eingehende Befragung die Gewissheit zu verschaffen, dass die Kenntnis des gegenständlichen Gesetzes gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Fischereiaufsichtsorgane müssen an Fortbildungskursen teilnehmen, die vom Landesfischereiverband zu veranstalten sind. Über deren Besuch ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlischt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, StAOG, wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nicht alle fünf Jahre eine Bescheinigung des Landesfischereiverbandes oder einer gleichwertigen Ausbildungseinrichtung in einem anderen Bundesland oder im Ausland über die erfolgreiche Teilnahme an einem gleichwertigen Fortbildungskurs vorgelegt wird.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere nähere Vorschriften zu erlassen über
    1. Ziffer eins
      die Anmeldung zum Fischereiaufseherkurs,
    2. Ziffer 2
      Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses,
    3. Ziffer 3
      die Anmeldung zu Fortbildungskursen,
    4. Ziffer 4
      Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses,
    5. Ziffer 5
      die Ausstellung der Kursbescheinigung und
    6. Ziffer 6
      die Höhe des Kursbeitrages.
  5. Absatz 5Die Fischereiaufsichtsorgane haben in Ausübung ihres Dienstes folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Ziffer eins
      die Befugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins u, n, d, 2 Ziffer eins, StAOG,
    2. Ziffer 2
      die Befugnis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, StAOG bei Verwaltungsübertretungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 9,, 12, 13 und 15 dieses Gesetzes sowie
    3. Ziffer 3
      die Befugnis, Personen, die den Fischfang ausüben, ohne den Nachweis einer gültigen Fischerkarte, Fischergastkarte oder eines Erlaubnisscheines erbringen zu können, die ungültigen Dokumente abzunehmen. Diese Dokumente sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde zu hinterlegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in der Steiermark – Rechte des Fischereiaufsichtsorgans

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40033158

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1999/85/P8/LST40033158