Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 12, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000 § 12

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 85/1999 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 91/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 12,

Schonzeiten und Mindestfanglängen

  1. Absatz einsFür bestimmte Wassertiere sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die natürliche Fortpflanzung Schonzeiten und Mindestfanglängen nach Anhörung des Fischereibeirates und des Landesfischereiverbandes durch Verordnung festzusetzen. Der Beginn der Schonzeit ist auf mindestens vier Wochen vor Beginn der Laichzeit anzusetzen. Innerhalb der Schonzeit dürfen geschonte Wassertiere weder gezielt befischt noch entnommen werden.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefährdung oder zur Wiederherstellung des natürlichen Bestandes an Wassertieren (Paragraph 6, Absatz eins,) oder zu wissenschaftlichen Zwecken nach Anhörung des Fischereibeirates die nach Absatz eins, festgelegten Maßnahmen für den gesamten politischen Bezirk oder einzelne Fischwässer verlängern, aufheben oder sonst abändern.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2024,

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in der Steiermark – Schonzeiten und Mindestfanglängen

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40033148

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1999/85/P12/LST40033148