Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 23, Fassung vom 19.07.2026

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 23

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 23

Schutzmaßnahmen

  1. Absatz eins,Zum Schutz der Bienen ist bei Anwendung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Anwendung von bienenschädlichen Mitteln auf blühenden Pflanzen ist verboten.
    2. Ziffer 2
      Bei Vorhandensein von blühenden Pflanzen in den Unter- oder Zwischenkulturen, die von Bienen beflogen werden, dürfen bienengefährliche Schädlingsbekämpfungsmittel überhaupt nicht, minder bienengefährliche Mittel nur außerhalb der Hauptflugzeit der Bienen in Anwendung gebracht werden.
    3. Ziffer 3
      Pflanzen, die in einem Abstand bis zu 30 m von Bienenstöcken stehen, dürfen auch kurz vor und kurz nach der Blüte nur außerhalb der Flugzeit der Bienen mit bienenschädlichen Mitteln behandelt werden.
    4. Ziffer 4
      Großbekämpfungen von Pflanzenschädlingen, z. B. vom Flugzeug aus oder unter massiertem Einsatz zahlreicher Motorgeräte, dürfen nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenstöcken, die im Behandlungsgebiet und innerhalb eines Umkreises von 3 km um dieses stehen, durchgeführt werden, damit entsprechende Vorkehrungen zum Schutze der Bienen getroffen werden können. Die Verständigung der Imker hat bei Großbekämpfungsaktionen mindestens vier Tage vorher zu erfolgen.
    5. Ziffer 5
      Zur Verringerung der Bienengefährdung durch gifthältige Spritzmittel hat der Imker für die Ausstellung und Erhaltung einer geeigneten Bienentränke zu sorgen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, gelten nicht für die Behandlung von Reben und Kartoffeln und für die wissenschaftlichen Versuche der für Pflanzenschutzaufgaben zuständigen Versuchsanstalten. Weitere Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, können von der Landesregierung nach Anhören des Pflanzenschutzdienstes bewilligt werden.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012030