(1)Absatz eins,Die bestehenden Landesvereine für Bienenzucht haben nach Möglichkeit der Landesregierung jährlich zwei erfahrene Bienenzüchter als Sachverständige für das Land und einen Sachverständigen für jeden politischen Bezirk namhaft zu machen. Die Sachverständigen werden von der Landesregierung nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft als Bienenzuchtsachverständige bestellt und stehen den Behörden zur Abgabe von Gutachten zur Verfügung.