Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 7

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 7

Raubbienen

  1. Absatz eins,Zum Schutze der Bienen gegen fremde Raubbienen sind die Halter der Bienenvölker verpflichtet, die Ursachen der Näscherei und Räuberei, soweit sie bei dem eigenen Stande liegen, unverzüglich selbst zu beseitigen.
  2. Absatz 2,Ein Recht zur Tötung der Raubbienen besteht nicht.
  3. Absatz 3,Sofern den Halter der raubenden Bienen kein Verschulden trifft, steht dem Halter der beraubten Bienen ein Entschädigungsanspruch nicht zu.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012014

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/18/P7/LST40012014