Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 3, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 3

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

  1. Absatz eins,Als Bienenstände im Sinne dieses Gesetzes gelten auch einzeln aufgestellte Bienenstöcke; als Hausbienenstände gelten Bienenstockaufstellungen, die als ordentlicher, dauernder Standort für Bienenvölker, insbesondere auch für die Überwinterung bestimmt sind und vom Eigentümer, Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten errichtet werden (Standvölker). Alle anderen Aufstellungen gelten als Wanderbienenstände.
  2. Absatz 2,Der Wiederaufbau und die Wiederbesiedlung eines Hausbienenstandes innerhalb von zehn Jahren nach Auflassung sowie geringfügige räumliche Erweiterungen gelten nicht als Neuaufstellung.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/18/P3/LST40012010