Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 21, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 21

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 21,

Schutzgebiet

  1. Absatz einsDas Schutzgebiet umfaßt das Gelände im Umkreis von 4 km Halbmesser um die Belegstelle.
  2. Absatz 2Die zur Zeit der Erklärung eines Gebietes zum Schutzgebiete in demselben befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig.
  3. Absatz 3Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (Paragraph 20, Absatz ,) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.
  4. Absatz 4Jede Neuaufstellung von Standvölkern und jede Erweiterung bestehender Bestände im Schutzgebiete bedarf der Zustimmung des Belegstelleninhabers. Die Zustimmung kann an zweckentsprechende Bedingungen geknüpft werden. Wer sich durch die Verweigerung der Zustimmung oder die auferlegten Bedingungen beschwert erachtet, kann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde anrufen, welche nach Anhören eines oder mehrerer Sachverständiger endgültig über die Zulassung entscheidet. Die Zulassung ist auszusprechen, wenn verbürgt ist, daß die neuaufzustellenden Völker dem auf der Belegstelle gezüchteten Stamme angehören.
  5. Absatz 5Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle. Diese haben sich hiebei mit einem über Antrag der Belegstellenleitung von der Bezirksverwaltungsbehörde auszustellenden Ausweis (Beilage A) unaufgefordert auszuweisen.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012028