(3)Absatz 3Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (§ 20 Abs.4) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach der Festlegung des Schutzgebietes (Paragraph 20, Absatz ,) aus diesem zu verbringen oder auf den Stamm umweiseln zu lassen, der auf der anerkannten Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle.