Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 17, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 17

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 17,

Aufsicht über Wanderbienenstände

  1. Absatz einsDer Wanderimker hat die Aufsicht über den Wanderbienenstand selbst oder durch einen Beauftragten auszuüben.
  2. Absatz 2Zur Aufsicht gehört insbesondere die Obsorge für eine geeignete Bienentränke.
  3. Absatz 3Jeder Wanderimker hat auf dem Wanderbienenstand seinen Namen und seinen Wohnort sowie die Zahl der aufgestellten Völker deutlich zu verzeichnen.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012024