§ 15Paragraph 15,
Haftpflichtversicherung
Der Wanderimker hat vor Antritt der Wanderung eine Haftpflichtversicherung für Schäden, welche aus der Bienenhaltung, dem Transport der Völker und an den Wanderplätzen an Personen, Tieren und Sachwerten entstehen können, abzuschließen.