Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 14

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 5/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

30.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 14,

Anmeldung der Zuwanderung

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Aufstellung von Wandervölkern ist der für den Wanderplatz zuständigen Gemeinde vor der Zuwanderung schriftlich zu melden. Der Meldung ist ein Nachweis über die Freiheit von Seuchen nach den bienenseuchenrechtlichen Bestimmungen sowie der Nachweis der Zustimmung des Grundbesitzers zur Aufstellung (Paragraph 13,) anzuschließen.
  2. Absatz 2Der Nachweis der Seuchenfreiheit ist durch eine Bestätigung einer fachlich qualifizierten Untersuchungsstelle zu erbringen. Die Wanderimker haben überdies im Frühjahr des Wanderjahres vor dem ersten Reinigungsflug die Winter-Fallbienen von jedem Stock durch eine fachlich qualifizierte Untersuchungsstelle untersuchen zu lassen. Den Nachweis über die durchgeführte Untersuchung haben die Wanderimker stets bei sich zu führen.
  3. Absatz 3Die Gemeinde hat die Zuwanderung zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die nach Absatz 2, vorgeschriebene Bescheinigung der Seuchenfreiheit nicht vorliegt oder den angeführten Bedingungen nicht entspricht,
    2. Litera b
      seit Ausstellung der Bescheinigung über die Seuchenfreiheit anzeigepflichtige Bienenseuchen im Herkunftsbestande oder in einem Umkreis von 3 km von diesem festgestellt worden sind,
    3. Litera c
      der Grundbesitzer der Aufstellung nicht zustimmt,
    4. Litera d
      die gemäß Paragraph 15, geforderte Haftpflichtversicherung vom Wanderimker nicht abgeschlossen wurde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012021

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1998/18/P14/LST40012021