(1)Absatz einsDie Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.