Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 12, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz § 12

Kurztitel

Steiermärkisches Bienenzuchtgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 18/1998

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.03.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BZG

Index

6320 Bienenzucht

Text

Paragraph 12,

Schutz der örtlichen Bienenzüchter

  1. Absatz einsDie Wanderung mit Bienen unterliegt zeitlich keiner Beschränkung. Um aber eine Schädigung der örtlichen Bienenzüchter durch Massierung von Bienenvölkern in einem Ortsbereich zu verhindern, sind Wandervölker in einem genügend weiten Abstand von den besiedelten Ortsbienenständen aufzustellen.
  2. Absatz 2Bei Aufstellung von Wanderbienenständen ist bei einer Anzahl bis zu 50 Völkern ein Abstand von 500 m, bei einer Anzahl von über 50 Völkern ein solcher von 1000 m Luftlinie vom nächsten besiedelten Ortsbienenstand einzuhalten.
  3. Absatz 3Geringere Abstände können mit Einverständnis der benachbarten Ortsimker vereinbart werden.

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000846

Dokumentnummer

LST40012019