§ 11Paragraph 11,
Grundsätzliche Freiheit der Wanderung
Die Wanderung von Bienen (Wanderbienen, Wandervölker, Wanderimkerei) zur Ausnützung honigender Gewächse ist jedermann, jedoch nur bei Seuchenfreiheit des Hausbienenstandes und unter Beobachtung der nachfolgenden Vorschriften gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,