(2)Absatz 2,Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den §§ 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (§ 20) und der Wählbarkeit (§ 37).Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (Paragraph 20,) und der Wählbarkeit (Paragraph 37,).