Landesrecht konsolidiert Steiermark: Landtags-Wahlordnung 2004 § 1, Fassung vom 02.05.2008

Landtags-Wahlordnung 2004 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landtags-Wahlordnung 2004

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 45/2004

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

02.05.2008

Abkürzung

LTWO

Index

0300 Landtagswahl

Text

1. Hauptstück
Wahlausschreibung, Wahlkreise, Wahlbehörden

1. Abschnitt
Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahlkreise

Paragraph eins

Mitgliederzahl, Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag

  1. Absatz eins,Der Steiermärkische Landtag besteht aus 56 Mitgliedern, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gewählt werden.
  2. Absatz 2,Die Wahl ist von der Landesregierung durch Verordnung im Landesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Landesregierung auf einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Tag zu bestimmen, der als Stichtag gilt. Dieser darf jedoch nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Nach dem Stichtag bestimmen sich die in den Paragraphen 12, 13, 15 und 25 dieses Gesetzes festgesetzten Fristen sowie die Voraussetzungen des Wahlrechtes (Paragraph 20,) und der Wählbarkeit (Paragraph 37,).
  3. Absatz 3,Die Verordnung ist in allen Gemeinden ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.

Im RIS seit

30.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

20000768

Dokumentnummer

LST40021733

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2004/45/P1/LST40021733