Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Wirtschaftsförderungsgesetz 2001
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.04.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StWFG
Index
7300 Wirtschaftsförderung
Text
§ 3Paragraph 3,
Arten der Förderung
(1)Absatz einsDie Förderung zur Erreichung des in § 1 genannten Zweckes kann erfolgen durchDie Förderung zur Erreichung des in Paragraph eins, genannten Zweckes kann erfolgen durch
finanzielle Hilfestellungen, insbesondere Beratungs- und Projektkostenzuschüsse;
Haftungen, insbesondere Ausfallshaftungen und Garantien;
Beteiligung an Förderungsmaßnahmen anderer Institutionen;
Übernahme von (stillen) Beteiligungen;
Finanzierung oder Refinanzierung von Immobilien (Sale und Lease Back);
die Bereitstellung von Dienstleistungen (z. B. die Vermittlung und Anbahnung von Kooperationen) und Netzwerken;
den Erwerb oder die Inbestandgabe oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechten;
(2)Absatz 2Förderungen nach Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden.Förderungen nach Absatz eins, können auch nebeneinander gewährt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2009,
Im RIS seit
09.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2014
Gesetzesnummer
20000767
Dokumentnummer
LST40010778