Landesrecht konsolidiert Steiermark: BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen § 1, Fassung vom 07.08.2024

BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen § 1

Kurztitel

BHWZ - Anonymverfügungsverordnung betreffend Autobahnen

Kundmachungsorgan

GZ S. 580/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

4080 Verwaltungsstrafgesetz, Strafgelder

Text

Paragraph eins,

Bei mit Messgeräten festgestellten Überschreitungen der auf Autobahnen erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h können – sofern in diesen Fällen nicht Umstände im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, vorliegen – die Bestimmungen des Paragraph 49 a, VStG mit der Maßgabe angewendet werden, dass

  1. Ziffer eins
    bei einer festgestellten Überschreitung bis 10 km/h eine Geldstrafe von € 30,–,
  2. Ziffer 2
    bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 10 bis 20 km/h eine Geldstrafe von € 45,–,
  3. Ziffer 3
    bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 20 bis 30 km/h eine Geldstrafe von € 60,–,
  4. Ziffer 4
    bei einer festgestellten Überschreitung von mehr als 30 bis 40 km/h eine Geldstrafe von € 100,–
durch Anonymverfügung vorgeschrieben wird.

Im RIS seit

11.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Gesetzesnummer

20000716

Dokumentnummer

LST40010337