Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG § 4, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG § 4

Kurztitel

Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz – StNAG

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 54/1980 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StNAG

Index

3730 Fremdenverkehrsabgabe

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Nächtigungsabgabe beträgt pro Person und Nächtigung in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,50 Euro, auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2 Euro und in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,50 Euro.
  2. Absatz 2Einhebungspflichtig ist bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben, Schutzhäusern, Schutzhütten sowie auf Camping-, Wohnwagen-,Wohnmobil- und Mobilheimplätzen der Inhaber (Gewerbebetreibende, Pächter, Stellvertreter), bei einer Beherbergung in Privatunterkünften der Unterkunftgeber.
  3. Absatz 2 aFür eine dauernd, zumindest für den Zeitraum von mehr als zwei Monaten, abgestellte mobile Unterkunft ist die Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschbetrag in Höhe von 120 Euro zu entrichten. Abgabepflichtig ist der Benützer/die Benützerin der Stellfläche auf einem Camping-, Wohnwagen- oder Mobilheimplatz.
  4. Absatz 3Die Abgabe ist gleichzeitig mit der Begleichung der Rechnung für die Unterkunft zu entrichten und einzuheben. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
  5. Absatz 4Die Landesregierung hat die Höhe der Nächtigungsabgabe durch Verordnung neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010 oder ein an dessen Stelle tretender Index, gegenüber der mit Dezember 2014 verlautbarten und in der Folge gegenüber der letzten Festsetzung zu Grunde gelegten Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Eine Erhöhung hat jeweils mit 1. Dezember des auf die Überschreitung der 10% Grenze folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1982,, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1990,, Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2022,

Im RIS seit

01.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

20000711

Dokumentnummer

LST40029456

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1980/54/P4/LST40029456