Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 § 1, Fassung vom 31.08.2025

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006 § 1

Kurztitel

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 37/2006 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 149/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

3706 Parkgebühr

Text

Paragraph eins,

Abgabenberechtigung, Gegenstand der Abgabe, Kennzeichnungspflicht

  1. Absatz einsDie Gemeinden des Landes Steiermark werden ermächtigt, durch Verordnung eine Abgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960) oder in Teilen von solchen nach Maßgabe der Paragraphen 2,, 4 und 7 bis 12 auszuschreiben. Kurzparkzonen, für die Gebührenpflicht besteht, sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Kurzparkzone“ deutlich zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben. Die Verordnung hat festzulegen, auf welchen Verkehrsflächen und zu welchen Zeiten die Abgabepflicht besteht. Diese Verkehrsflächen sind durch Hinweistafeln mit der Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“ deutlich zu kennzeichnen. Wenn die Abgabepflicht nur für bestimmte Zeiten besteht, sind auch diese anzuführen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,

Im RIS seit

21.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016

Gesetzesnummer

20000629

Dokumentnummer

LST40020580

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2006/37/P1/LST40020580