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Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Jugendgesetz § 19, Fassung vom 14.04.2026
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D)
Steiermärkisches Jugendgesetz § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.04.2026
§ 18 am 14.04.2026
§ 20 am 14.04.2026
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 01.01.2019
zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018
§ 19 gültig von 01.10.2013 bis 31.12.2018
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Jugendgesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 81/2013
zuletzt geändert durch
LGBl. Nr. 69/2018
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.01.2019
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StJG 2013
Index
4600 Jugendschutz, Jugendförderung
Text
§ 19
Paragraph 19
Autostoppen
(1)
Absatz eins,
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
(2)
Absatz 2,
Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
1.
Ziffer eins
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;
2.
Ziffer 2
wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.
(3)
Absatz 3,
Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten nicht,
Die Verbote nach Absatz eins und 2 gelten nicht,
1.
Ziffer eins
in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall,
2.
Ziffer 2
wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder
3.
Ziffer 3
das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.
Anm.: in der Fassung
LGBl. Nr. 69/2018
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,
Im RIS seit
27.09.2018
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2018
Gesetzesnummer
20000626
Dokumentnummer
LST40022870
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2013/81/P19/LST40022870