Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Jugendgesetz § 19, Fassung vom 14.04.2026

Steiermärkisches Jugendgesetz § 19

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 19

Autostoppen

  1. Absatz eins,Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist es verboten, Kraftfahrzeuge anzuhalten, um mitgenommen zu werden oder in sonstiger Weise (wie Internetplattformen usw.) unbekannte Lenkerinnen und Lenker zur Mitnahme aufzufordern.
  2. Absatz 2,Lenkerinnen und Lenkern von Kraftfahrzeugen ist es verboten,
    1. Ziffer eins
      Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zum Mitfahren einzuladen;
    2. Ziffer 2
      wenn sie von Kindern oder Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr angehalten oder in sonstiger Weise zur Mitnahme aufgefordert werden, diese mitfahren zu lassen.
  3. Absatz 3,Die Verbote nach Absatz eins und 2 gelten nicht,
    1. Ziffer eins
      in Notfällen, wie z. B. Krankheit oder Unfall,
    2. Ziffer 2
      wenn die lenkende oder eine mitfahrende Person das Kind oder den Jugendlichen persönlich kennt oder
    3. Ziffer 3
      das Kind oder die/der Jugendliche sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befindet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40022870