Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Jugendgesetz § 17, Fassung vom 14.04.2026

Steiermärkisches Jugendgesetz § 17

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 17

Benützung von Glücksspielautomaten und Spielapparaten sowie die Teilnahme an Glücksspielen

  1. Absatz eins,Bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist die Benützung von Spielapparaten verboten, danach unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 20, erlaubt.
  2. Absatz 2,Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt:
    1. Ziffer eins
      die Benützung von Glücksspielautomaten,
    2. Ziffer 2
      die Teilnahme an Glücksspielen und Sportwetten jeder Art, ausgenommen Glücksspiele wie Zahlenlotto, Klassenlotterie, Lotto, Sporttoto, Zusatzspiel, Tombola, Glückshafen und vergleichbare Ausspielungen, die im Glücksspielgesetz geregelt sind.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,

Im RIS seit

27.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40022868