Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Jugendgesetz § 18, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkisches Jugendgesetz § 18

Kurztitel

Steiermärkisches Jugendgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 81/2013 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.10.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StJG 2013

Index

4600 Jugendschutz, Jugendförderung

Text

Paragraph 18

Alkohol; Tabak- und verwandte Erzeugnisse, sonstige Nikotinerzeugnisse sowie Geräte zur Konsumation; Drogen und ähnliche Stoffe

  1. Absatz eins,Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken verboten.
  2. Absatz 2,Darüber hinaus sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten
    1. Ziffer eins
      der Erwerb, Besitz und Konsum von Tabak- und verwandten Erzeugnissen und von sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie der Erwerb und Besitz aller zu deren Verwendung bestimmten Geräte zur Konsumation (z. B. Wasserpfeifen, Tabakerhitzer);
    2. Ziffer 2
      der Erwerb, Besitz und Konsum von Getränken mit gebranntem Alkohol sowie von spirituosenhältigen Mischgetränken, insbesondere „Alkopops“. Der Konsum von sonstigen alkoholischen Getränken ist nur in dem Ausmaß zulässig, als dadurch keine wesentliche psychische oder physische Beeinträchtigung vorliegt.
  3. Absatz 3,Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind der Erwerb, Besitz und Konsum von Drogen und ähnlichen Stoffen, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können, verboten, außer deren Anwendung wird ärztlich angeordnet.
  4. Absatz 4,Verboten ist jede Form der Abgabe (wie verschenken, anbieten, verkaufen, überlassen usw.) von Waren an Kinder und Jugendliche, die diese gemäß Absatz eins, 2 und 3 nicht erwerben, besitzen und konsumieren dürfen. Die Verbots- und Strafbestimmungen der Gewerbeordnung bezüglich der Abgabe und des Ausschanks von alkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche bleiben unberührt.
  5. Absatz 5,Abweichend von Absatz eins und 2 Ziffer 2, sind der Besitz, Konsum und die Weitergabe alkoholischer Getränke Jugendlichen insoweit gestattet, als dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist; die dabei konsumierte Alkoholmenge hat geringfügig zu sein.
  6. Absatz 6,Abweichend von Absatz 2, Ziffer eins, sind der Besitz und die Weitergabe von Tabak- und verwandten Erzeugnissen, sonstigen Nikotinerzeugnissen sowie zu deren Verwendung bestimmten Geräten zur Konsumation Jugendlichen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gestattet, sofern dies im Rahmen ihrer Berufsausbildung oder -ausübung unerlässlich ist.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2024,

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2024

Gesetzesnummer

20000626

Dokumentnummer

LST40033031

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2013/81/P18/LST40033031