Landesrecht konsolidiert Steiermark: BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen "Almenland Apotheke" in der Marktgemeinde Passail § 2, Fassung vom 23.07.2024

BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen "Almenland Apotheke" in der Marktgemeinde Passail § 2

Kurztitel

BHWZ - Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen "Almenland Apotheke" in der Marktgemeinde Passail

Kundmachungsorgan

GZ S. 548/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

9460 Apotheken

Text

Paragraph 2,

Bereitschaftsdienst

  1. Absatz einsDie „Almenland Apotheke“ hat an Werktagen, an Wochenenden und an Feiertagen immer dann Bereitschaftsdienst zu versehen, wenn ein Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail Bereitschaftsdienst hat.
  2. Absatz 2Haben die Allgemeinmediziner ohne ärztliche Hausapotheke mit Kassenvertrag und Berufssitz in der Marktgemeinde Passail jedoch keinen Bereitschaftsdienst, kann die „Almenland Apotheke“ außerhalb der gemäß Paragraph eins, festgesetzten Betriebszeiten geschlossen halten und an die jeweils diensthabende Apotheke in der Stadtgemeinde Weiz verweisen.

Im RIS seit

12.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

20000410

Dokumentnummer

LST40006682