§ 37jParagraph 37 j
Optionsrecht
(1)Absatz eins,Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 8/2010 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.Vertragsbedienstete, die zum 31. Dezember 2009 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen, können innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010, eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. (2)Absatz 2,Dem Bediensteten gebührt im Falle einer Option die bezugsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Entlohnungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Bediensteter der neuen Entlohnungsgruppe zurückgelegt hätte.
(3)Absatz 3,Vertragsbedienstete, die zum 28. Februar 2015 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen und nicht gemäß Abs. 1 optiert sind, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 18/2016 eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA in der Fassung LGBl. Nr. 18/2016 bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Abs. 2 gilt sinngemäß.Vertragsbedienstete, die zum 28. Februar 2015 in einem Dienstverhältnis zur Stadt standen und nicht gemäß Absatz eins, optiert sind, können innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Abschnitt IA in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016, bestimmen soll (Option). Die Änderung der Entlohnungsgruppe wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam. Absatz 2, gilt sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2010, LGBl. Nr. 18/2016, LGBl. Nr. 62/2022Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2022,