Landesrecht konsolidiert Steiermark: Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz § 37b, Fassung vom 31.12.2021

Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz § 37b

Kurztitel

Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 30/1974 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 18/2016

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 37b

Inkrafttretensdatum

01.03.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

2450 Bedienstete der Stadt Graz

Text

Paragraph 37 b

Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g römisch eins

  1. Absatz eins,Der Entlohnungsgruppe g römisch eins sind folgende Funktionsgruppen zuzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Turnusärzte: Ärzte, die gemäß Paragraph 7, Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolvieren, approbierte Ärzte sowie Assistenzärzte, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen.
    2. Ziffer 2
      Assistenzärzte: Turnusärzte in fachärztlicher Ausbildung.
    3. Ziffer 3
      Stationsärzte: Ärzte, die die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin absolviert haben und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.
    4. Ziffer 4
      Fachärzte: Ärzte, die die fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Fachärzte durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden.
    5. Ziffer 5
      Oberärzte: Fachärzte, die zumindest drei Jahre als Facharzt tätig sind und zum Oberarzt ernannt werden.
    6. Ziffer 6
      Funktionsoberärzte: Fachärzte, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberärzte ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Funktionsoberärzte werden befristet auf vier Jahre ernannt, eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich.
  2. Absatz 2,Turnusärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/1, Assistenzärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/2, Stationsärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/3, und Fachärzte sind der Entlohnungsgruppe g I/4, zuzuweisen.
  3. Absatz 3,Dem Oberarzt gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsgruppe g I/4 Entlohnungsstufe 5.
  4. Absatz 4,Wird auf Grund der Abteilungsgröße kein geschäftsführender Oberarzt bestellt oder erfüllt an der Abteilung keiner der Ärzte die Voraussetzungen für eine Bestellung, erhält der erste Oberarzt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten einen Vorrückungsbetrag.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2016,

Anmerkung

Wurde am 30.06.2014 rückwirkend mit 01.03.2014 in Kraft gesetzt (vgl. § 42 Abs. 24); bis 30.06.2014 war daher die Vorläuferbestimmung anwendbar.

Im RIS seit

03.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20000345

Dokumentnummer

LST40019672

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1974/30/P37b/LST40019672