Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
01.01.2013
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
9450 Finanzierung des Gesundheitswesens, Gesundheitsfonds
Text
4.Abschnitt
Entscheidungsstrukturen und -organisation
Unterabschnitt A)
Entscheidungsstrukturen und -organisation auf Bundesebene
Artikel 10
Organisation der Bundesgesundheitsagentur
(gemäß Art. 14 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)(gemäß Artikel 14, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens in der jeweils geltenden Fassung)
(1)Absatz einsIn der Bundesgesundheitsagentur sind folgende Organe einzurichten:
Bundesgesundheitskommission
Bundes-Zielsteuerungskommission
(2)Absatz 2Weiters kann zur Beratung der Bundesgesundheitsagentur eine Bundesgesundheitskonferenz eingerichtet werden, in der die wesentlichen Akteurinnen/Akteure des Gesundheitswesens vertreten sind.
(3)Absatz 3Die Führung der Geschäfte der Bundesgesundheitsagentur obliegt dem Bundesministerium für Gesundheit.
(4)Absatz 4Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Bundesgesundheitsagentur auf Anforderung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten in entsprechend aufbereiteter und nachvollziehbarer Form erhält.
(5)Absatz 5Bei der Erfüllung der Aufgaben hat die Bundesgesundheitsagentur insbesondere darauf zu achten, dass eine qualitativ hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in Österreich insbesondere auch durch die Zielsteuerung-Gesundheit sichergestellt und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Einhaltung der Finanzrahmenverträge abgesichert wird.
(6)Absatz 6Den Vorsitz in der Bundesgesundheitskommission führt der Bundesminister für Gesundheit. Den Vorsitz in der Bundes-Zielsteuerungskommission führt der Bundesminister für Gesundheit, die erste Vorsitzenden-Stellvertreterin/der erste Vorsitzenden-Stellvertreter wird von der Sozialversicherung und die zweite Vorsitzenden-Stellvertreterin/der zweite Vorsitzenden-Stellvertreter wird von den Ländern bestellt.
Im RIS seit
11.02.2014
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2017
Gesetzesnummer
20000298
Dokumentnummer
LST40004651