(5)Absatz 5Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.