Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 7, Fassung vom 20.09.2024

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 7

Kurztitel

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 88/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVAG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

2. Abschnitt
Veranstaltungen

Paragraph 7,

Meldepflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz einsMeldepflichtig sind folgende Veranstaltungen:
    1. Ziffer eins
      Veranstaltungen in Gastgewerbebetrieben, die von einer gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigung umfasst sind und nicht durch die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber durchgeführt werden;
    2. Ziffer 2
      mobile Veranstaltungen und mobile Veranstaltungsbetriebe, die von einer Bewilligung nach Paragraph 10, umfasst sind;
    3. Ziffer 3
      Veranstaltungen, die von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind;
    4. Ziffer 4
      Kleinveranstaltungen.
  2. Absatz 2Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung meldepflichtiger Veranstaltungen spätestens zwei Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich zu melden.
  3. Absatz 3Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;
    2. Ziffer 2
      eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;
    3. Ziffer 3
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Meldung durch Verordnung festsetzen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Behörde hat rechtzeitig eingelangte Meldungen und jene verspäteten, bei denen sie in sachlich gerechtfertigten Fällen von einer Zurückweisung absieht, unverzüglich an die zuständige Überwachungsbehörde (Paragraph 23, Absatz 3,) weiterzuleiten.

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LST40004493

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/88/P7/LST40004493