Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 9, Fassung vom 08.08.2024

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 9

Kurztitel

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 88/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVAG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 9,

Großveranstaltungen

  1. Absatz einsGroßveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.
  2. Absatz 2Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  3. Absatz 3Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;
    2. Ziffer 2
      Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen;
    3. Ziffer 3
      eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;
    4. Ziffer 4
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;
    5. Ziffer 5
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;
    6. Ziffer 6
      die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;
    7. Ziffer 7
      jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, nachweisen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß Paragraph 20, Absatz 6, vorsehen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
  6. Absatz 6Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des Paragraph 6, erfüllt und
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen des Paragraph 4, Absatz 2, erfüllt sind.
  7. Absatz 7In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Rechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
  9. Absatz 9Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

09.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LST40013086

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/88/P9/LST40013086