Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 8, Fassung vom 08.08.2024

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012 § 8

Kurztitel

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 88/2012 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StVAG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 8,

Anzeigepflichtige Veranstaltungen

  1. Absatz einsAnzeigepflichtig sind alle Veranstaltungen, die nicht melde- oder bewilligungspflichtig sind.
  2. Absatz 2Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung anzeigepflichtiger Veranstaltungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn der Behörde schriftlich anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die Anzeige hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse im Inland und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;
    2. Ziffer 2
      eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;
    3. Ziffer 3
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;
    5. Ziffer 5
      die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;
    6. Ziffer 6
      jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, nachweisen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Veranstaltungsanzeige sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß Paragraph 20, Absatz 6, vorsehen.
  5. Absatz 5Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten.
  6. Absatz 6Als Vorschreibungen nach Absatz 5, kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      zeitliche und örtliche Beschränkungen sowie Festlegung einer Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;
    2. Ziffer 2
      Vorschreibungen über die notwendige ärztliche Hilfeleistung, die mit den notwendigen Hilfsmitteln nach dem Stand der Notfallmedizin ausgestattet sein muss;
    3. Ziffer 3
      Vorschreibungen über die Verfügbarkeit eines allgemeinen oder besonderen Sanitäts- und Rettungsdienstes im Sinn des Stmk. Rettungsdienstgesetzes;
    4. Ziffer 4
      Vorschreibungen über die Einsetzung einer Sicherheitskoordinatorin/eines Sicherheitskoordinators;
    5. Ziffer 5
      Vorschreibungen über die Mitwirkung und den Umfang eines geeigneten und geschulten Ordner- und Kontrolldienstes;
    6. Ziffer 6
      Vorschreibungen über die Einrichtung einer Brandsicherheitswache;
    7. Ziffer 7
      Vorschreibungen über die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung;
    8. Ziffer 8
      die Vorschreibung, dass keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft oder Getränke nur in bruchfesten Behältern abgegeben werden dürfen;
    9. Ziffer 9
      Beschränkungen zur Vermeidung von Abfällen oder, wenn dies nicht wirtschaftlich vertretbar ist, Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Sammlung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen;
    10. Ziffer 10
      Vorschreibungen über die am Veranstaltungsort bereitzuhaltenden Atteste, Gutachten, Bescheinigungen und Nachweise;
    11. Ziffer 11
      jene Maßnahmen nach Paragraph 5,, die die Veranstalterin/der Veranstalter nicht getroffen hat.
  7. Absatz 7Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anzeigen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.
  8. Absatz 8Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht erfüllt sind oder
    2. Ziffer 2
      mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Absatz 5, eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist.

    Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

    (9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Absatz 5, zulässig.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

08.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2014

Gesetzesnummer

20000296

Dokumentnummer

LST40013085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/2012/88/P8/LST40013085