(8)Absatz 8Eine Veranstaltung ist mit Bescheid zu untersagen, wenn
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllt sind oderdie Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 2, nicht erfüllt sind oder
mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist.mit Grund angenommen werden kann, dass trotz Einhaltung der in einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, festgelegten Erfordernisse und trotz allfälliger Vorschreibung von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Absatz 5, eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung nicht gewährleistet ist.
Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.Der Untersagungsbescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens vier Tage vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen. Rechtsmittel gegen Untersagungsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung.
(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Abs. 5 zulässig.(9) Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde spätestens vier Tage vor Veranstaltungsbeginn der Veranstalterin/dem Veranstalter hierüber eine Bestätigung auszustellen. Auch nach Ausstellung einer Bestätigung sind Vorschreibungen von zusätzlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen gemäß Absatz 5, zulässig.