(9)Absatz 9Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung einer Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. Paragraph 8, Absatz 6, gilt sinngemäß.