(4)Absatz 4,Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß § 55 Abs. 2 über drei Monate freigestellt wird oder gemäß § 29 Abs. 2a auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des § 24 bzw. der § 28 und § 86a zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß § 55 Abs. 3 länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß § 32a auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des § 23 zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß Paragraph 55, Absatz 2, über drei Monate freigestellt wird oder gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des Paragraph 24, bzw. der Paragraph 28 und Paragraph 86 a, zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 55, Absatz 3, länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Paragraph 23, zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.