Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 § 31, tagesaktuelle Fassung

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 § 31

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 115/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 122/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

15.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 31

Besetzung erledigter oder vorübergehend freier Stellen im Gemeinderat und im Gemeindevorstand

  1. Absatz eins,Ist das Mandat eines Gemeinderatsmitgliedes erledigt, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister auf den freien Gemeinderatssitz einzuberufen. Der Name des berufenen Ersatzmannes ist unverzüglich an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen. Die Berufung ist wirksam, wenn sie nicht innerhalb von 3 Tagen nach der Kundmachung abgelehnt wird.
  2. Absatz 2,Lehnt ein Ersatzmann, der auf einen freien Gemeinderatssitz berufen wird, seine Berufung ab, so bleibt er dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmänner. Ein Ersatzmann kann jederzeit von der Gemeindewahlbehörde seine Streichung verlangen. Die erfolgte Streichung ist an der Amtstafel kundzumachen.
  3. Absatz 3,Erledigte Stellen im Gemeindevorstand sind durch Wahl nach den Bestimmungen der Paragraphen 23 und 24 zu besetzen, wobei vorübergehend einberufene Ersatzmänner nicht wählbar sind. Bei der Wahl besteht, ausgenommen die Wahl des Bürgermeisters, Gebundenheit an die Wahlpartei des Ausgeschiedenen. Entspricht die Zusammensetzung des Gemeindevorstandes nach der Wahl des Bürgermeisters nicht mehr den Bestimmungen des Paragraph 22,, so verlieren die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes ihr Mandat im Gemeindevorstand. Die so erledigten Stellen sind unverzüglich nach den Bestimmungen des Paragraph 24, durch Wahl zu besetzen.
  4. Absatz 4,Wenn ein Gemeinderatsmitglied gemäß Paragraph 55, Absatz 2, über drei Monate freigestellt wird oder gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, auf sein Mandat befristet verzichtet, so ist der nächste Ersatzmann vom Bürgermeister zur vorübergehenden Ausübung des Gemeinderatsmandates einzuberufen. Auf die gleiche Art vorübergehend frei gewordene Stellen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind für die Dauer der Abwesenheit durch Wahl nach den Bestimmungen des Paragraph 24, bzw. der Paragraph 28 und Paragraph 86 a, zu besetzen. Ist der Bürgermeister vom Gemeinderat gemäß Paragraph 55, Absatz 3, länger als drei Monate freigestellt oder hat ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, auf sein Mandat länger als drei Monate verzichtet, so ist für die Zeit seiner Abwesenheit vorübergehend ein Bürgermeister nach den Bestimmungen des Paragraph 23, zu wählen. Es bedarf keiner gesonderten Berufung, Abberufung und neuerlichen Angelobung.
  5. Absatz 5,Bezüglich der Niederschrift über die Wahlhandlung, die Kundmachung des Wahlergebnisses und die Anfechtung der Wahl gelten die Bestimmungen der Paragraphen 25 und 27 sinngemäß.
  6. Absatz 6,Jede Änderung in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, die hierüber sofort der Landesregierung zu berichten hat.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

Im RIS seit

15.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2024

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40033286

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1967/115/P31/LST40033286